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Kryokonservierung von Embryonen

unter bestimmten Voraussetzungen möglich

In Deutschland ist das Einfrieren von Embryonen in bestimmten Fällen erlaubt und wird durch das Embryonenschutzgesetz geregelt. Rechtlich gilt eine befruchtete Eizelle ab dem 2. Tag nach der Befruchtung als Embryo.

Wann ist das Einfrieren von Embryonen möglich?

In unserer Praxis kann eine Vitrifikation von Embryonen ab Tag 2 erfolgen, z. B. in folgenden Situationen:

  • Unvorhergesehene Ereignisse, z. B. wenn ein Embryotransfer geplant war, das Paar aber krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen nicht zum Termin erscheinen kann
  • Geplante Kryokonservierung statt Frischtransfer, z. B. um zu einem späteren Zeitpunkt in einem Kryozyklus unter besseren körperlichen oder organisatorischen Bedingungen einen Transfer durchzuführen

In solchen Fällen bietet das Einfrieren von Embryonen wichtige Vorteile:

  • Der Embryotransfer kann flexibel verschoben werden
  • Es ist keine erneute hormonelle Stimulation oder Eizellentnahme (Punktion) nötig
  • Paare erhalten damit einen weiteren Behandlungsversuch, ohne eine komplette IVF/ICSI wiederholen zu müssen

Besondere Regelung beim Blastozystentransfer (Tag-5-Embryonen)

Wenn ein Transfer im Blastozystenstadium (Tag 5) gewünscht ist, ist es erforderlich, dass das Paar vorab der möglichen Einfrierung von Embryonen zustimmt.

Ohne diese Zustimmung dürfen wir die Kultur über Tag 2 hinaus nicht durchführen, da dies sonst nicht mit dem Embryonenschutzgesetz vereinbar wäre.

Kostenübernahme

Die Kosten für das Einfrieren und die Lagerung von Embryonen sowie den späteren Kryozyklus werden in der Regel nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Gerne berät Ihr Kinderwunschzentrum in Hamburg Sie hierzu persönlich.