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Kosten einer Kinderwunschbehandlung

Informationen für Sie im Überblick

Beim Thema Kosten einer Kinderwunschbehandlung kann es leider ziemlich kompliziert werden. Die Rechtsprechung kann sich für Kinderwunschpaare ständig ändern, sowohl zum Negativen als auch weniger häufig zum Positiven.

Daher dienen unsere folgenden Ausführungen ausschließlich zu Ihrer Information und stellen weder eine Rechts- noch Steuerberatung dar und können solche auch nicht ersetzen.

Die hier zur Verfügung gestellten Informationen werden nach Möglichkeit vollständig und aktuell gehalten. Wir können aber dennoch keine Gewähr für eine hundertprozentige Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen.

Was sind die grundlegenden Probleme?

Die Kostensituation im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist im Sozialgesetzbuch V geregelt. Die GKV übernimmt 50 % der Kosten für bis zu drei Behandlungszyklen bei einer künstlichen Befruchtung (gesetzliche Regelleistung), wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • das Paar ist nach deutschem Recht miteinander verheiratet
  • Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Kein Anspruch für Frauen ab dem 40. Geburtstag
  • Kein Anspruch für Männer ab dem 50. Geburtstag
  • Altersgrenzen gelten jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung
  • keine Verwendung von Spendersamen

Ähnliches gilt bei der Kostenübernahme der Beihilfestellen bei Beamten. Zum Teil öffnen sich die Beihilfestellen im positiven Sinne in einigen Ländern zusätzlich dem Leistungsanspruch für unverheiratete Paare.

Einige gesetzliche Krankenkassen bieten darüber hinaus spezielle Programme an. Zudem kann eine gesteigerte Kostenbeteiligung in Betracht kommen, wenn beide Partner bei derselben Versicherung versichert sind.

Ein Krankenkassenwechsel kann bis zu drei Monate dauern.

In jedem Fall muss vor dem geplanten Behandlungsbeginn ein genehmigter Behandlungsplan der beiden jeweiligen gesetzlichen Krankenkassen des Ehepaares vorliegen.

Es gibt in einigen Bundesländern spezielle Förderprogramme.

www.informationsportal-kinderwunsch.de

Die private Krankenversicherung (PKV) betrachtet die Kinderwunschbehandlung aus dem Sichtwinkel des sog. Verursacherprinzips und erstattet die Kosten nur dann, wenn der dort versicherte Patient auch die Behandlung „verursacht“. Teilweise ändert jedoch auch die private Krankenversicherung ihr Erstattungsverhalten – leider nicht immer zum Positiven.

www.pkv-contra-kinderwunsch.de

Kaum eine andere medizinische Behandlungsmaßnahme ist bezüglich der Abrechnung so komplex wie eine reproduktionsmedizinische Therapie, wenn bei der persönlichen Konstellation des Paares sowohl gesetzliche als auch private Kostenträger einbezogen werden müssen („gemischt-versicherte Paare“).
Je nach Grund und Verursacher der Kinderwunschbehandlung können hierbei sehr viele Kombinationen der Kostenerstattung vorkommen oder leider auch solche ohne Erstattungsansprüche.

Wir beraten Sie dazu gerne, müssen aber darauf hinweisen, dass unser vorrangiges Ziel eine gute medizinische Behandlung ist.