Das Einfrieren von Embryonen ist in Deutschland nur in besonderen Situationen erlaubt.
Das Embryonenschutzgesetz legt fest, dass das Embryonalstadium am Tag 2 beginnt. Dies ist keine biologische, sondern eine juristische Festlegung.
Wenn beispielsweise im Rahmen einer IVF/ICSI-Behandlung ein Embryotransfer
geplant ist, aber das Patientenpaar aufgrund von unvorhergesehenen Umständen (Unfall, Krankheit etc.) nicht im Zentrum erscheinen kann, dann ist die Vitrifikation von Embryonen möglich.
Leider wird dies in der Regel nicht von den Krankenkassen übernommen.
Die Lagerung erfolgt in der Regel dann im Institut für Reproduktionsmedizin und Kryokonservierung (IRC) im Gynaekologicum Hamburg.