Beim Thema Kosten einer Kinderwunschbehandlung kann es leider ziemlich kompliziert werden.
Die Rechtsprechung kann sich für Kinderwunschpaare ständig ändern, sowohl zum Negativen als auch weniger häufig zum Positiven.
Daher dienen unsere folgenden Ausführungen ausschließlich zu Ihrer Information und stellen weder eine Rechts- noch Steuerberatung dar und können solche auch nicht ersetzen.
Die hier zur Verfügung gestellten Informationen werden nach Möglichkeit vollständig und aktuell gehalten. Wir können aber dennoch keine Gewähr für eine hundertprozentige Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen.
Was sind die grundlegenden Probleme?
Die Kostensituation hat sich im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) seit Anfang 2004 mit einem 50%-Eigenanteil der Patientenpaare grundlegend geändert und ist für jedes Paar individuell zu besprechen.
Seit 2014 gibt es einige gesetzliche Krankenkassen, die 100% der Kosten erstatten.
Die AOK-Rheinland, DAK, WMF-BKK und die Knappschaft haben ihre 100% Erstattung eingestellt.
Aktuell (Januar 2019) wissen wir (Angaben ohne Gewähr) :
Die Bedingungen können sich schnell ändern. Wir können keine Verantwortung für die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen übernehmen. Dies ist lediglich ein unverbindliches Informations-Service-Angebot!
Prinzipiell müssen in der Regel beide Partner in der selben Versicherung sein, um Leistungen in Anspruch zu nehmen, die über das üblich 50%- Angebot hinaus gehen.
Ein Wechsel kann durchaus 3 Monate dauern.
Das Paar muß nach deutschem Recht miteinander verheiratet sein, der Mann darf höchstens 50 Jahre alt sein, die Frau darf höchstens 40 Jahre alt sein (der 40. Geburtstag darf noch nicht gefeiert worden sein).
In jedem Fall muss vor dem geplanten Behandlungsbeginn ein genehmigter Behandlungsplan der beiden jeweiligen gesetzlichen Krankenkassen des Ehepaares vorliegen.
Es gibt in einigen Bundesländern spezielle Förderprogramme.
www.informationsportal-kinderwunsch.de
Private Krankenkassen betrachten die Kinderwunschbehandlung aus dem Sichtwinkel des sogenannten „Verursacherprinzips“ und bezahlen nur Kosten, wenn der dort versicherte Patient auch die Behandlung „verursacht“.
Teilweise ändert auch die private Krankenversicherung (PKV) ihr Erstattungsverhalten – leider nicht immer zum Positiven.
www.pkv-contra-kinderwunsch.de
Auch die Beihilfe-Stellen bei Beamten wechseln bei den Kostenerstattungen immer mehr zum „Verursacherprinzip“, öffnen sich aber auch im positiven Sinne in einigen wenigen Bundesländern dem Leistungsanspruch für unverheiratete Paare.
Sehr kompliziert kann es bei Soldatinnen/Soldaten und Polizistinnen/Polizisten werden.
Kaum eine andere medizinische Behandlungsmaßnahme ist bezüglich der Abrechnung so komplex wie eine reproduktionsmedizinische Therapie, wenn bei der persönlichen Konstellation des Paares sowohl gesetzliche als auch private Kostenträger einbezogen werden müssen („gemischt-versicherte Paare“).
Je nach Grund und Verursacher der Kinderwunschbehandlung können hierbei sehr viele Kombinationen der Kostenerstattung vorkommen oder leider auch solche ohne Erstattungsansprüche.
Wir beraten Sie dazu gerne, müssen aber darauf hinweisen, dass unser vorrangiges Ziel eine gute medizinische Behandlung ist.
Hier finden Sie die einzelnen Fallkonstellationen im PDF-Format.